Ab heute gilt eine neue Coronaschutzverordnung. Die bisherigen Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen. Kleine Anpassungen gibt es im Einzelhandel und bei den Quarantäneregelungen.
Bei den bisherigen Kontaktbeschränkungen gibt es in der neuen Coronaschutzverordnung keine Änderungen. Es bleibt bei diesen Regelungen:
🏠 Treffen innerhalb des eigenen Hausstands sind ohne Beschränkung der Personenzahl erlaubt.
🔟 insgesamt dürfen sich nur 10 Personen aus unterschiedlich vielen Hausständen treffen
👧🏼 Kinder bis 13 Jahre zählen nicht zur Personenzahl
🏠 Treffen innerhalb des eigenen Hausstands sind ohne Beschränkung der Personenzahl erlaubt
✌️darüber hinaus sind Treffen nur mit höchstens 2 Personen aus einem weiteren Hausstand erlaubt
👧🏼 Kinder bis 13 Jahre zählen nicht zur Personenzahl
Für den Zugang zum Einzelhandel, außer für den täglichen Bedarf, gilt weiterhin die 2G-Beschränkung. Das heißt: Der Zutritt ist nur immunisierte, also zweifach geimpften oder genesenen Menschen erlaubt. Kontrolliert werden muss zukünftig jedoch nicht mehr am Eingang, sondern nur noch stichprobenartig.
Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind nunmehr den immunisierten Personen gleichgestellt. Sie erfüllen damit die Zugangsvoraussetzungen für 2G. Für 2G+ können Schülerinnen und Schüler sich weiterhin mithilfe ihres Schülerausweises ausweisen, weil sie durch die verbindlichen Schultestungen als getestet gelten.
💉 Übrigens: Auch wenn die Verläufe meist mild sind werden auch Kinder und Jugendliche durch die Impfung geschützt. Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren gibt es außerdem die Empfehlung zur Booster-Impfung. Mehr zu den Impfmöglichkeiten finden Sie hier.
Wer genesen ist und sich im Anschluss impfen lässt, der gilt unmittelbar nach der zweiten Impfung als immunisiert – nicht wie bislang erst nach 14 Tagen. Diese Person ist damit von Quarantänemaßnahmen ausgenommen und erfüllt die Voraussetzungen von 2G+ Zugangsbeschränkungen.
Wer sich in Quarantäne befindet und sich “freiesten“ muss, kann dies nun mit einem Coronaschnelltest in einer entsprechenden Teststelle tun. Ein PCR-Test ist hierfür nicht mehr erforderlich.
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