Ab dem 4. Dezember gilt erneut eine aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung. Wie zuletzt gibt es weitere Einschränkungen insbesondere für nicht immunisierte Personen – also für diejenigen, die nicht geimpft oder genesen sind. Hier sind die wichtigsten Neuerungen kompakt zusammengefasst.
Shoppen geht nur noch mit 2G
Für den Besuch im Einzelhandel muss man nun geimpft oder genesen sein. Das gilt natürlich nicht für den Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörakustiker.
Ohne Nachweis besucht werden dürfen außerdem weiterhin Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte sowie der Großhandel.
Clubs und Diskotheken werden geschlossen
Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist mit der neuen Coronaschutzverordnung untersagt.
Neue Kontaktbeschränkungen
Für nicht immunisierte Personen gibt es neue Kontaktbeschränkungen. Hier gilt im öffentlichen und privaten Bereich: Über den eigenen Hausstand hinaus dürfen nicht immunisierte Personen höchstens 2 Personen aus einem weiteren Hausstand treffen – ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 13 Jahren. Ausnahmen bestehen außerdem, wenn das Zusammentreffen zur Begleitung minderjähriger Kinder oder unterstützungsbedürftiger Menschen notwendig ist oder bei Umgangskontakten.
Treffen von immunisierten Personen
Für private Treffen und Feiern von ausschließlich immunisierten Personen gibt es ebenfalls Einschränkungen, die an die aktuelle 7-Tage-Inzidenz geknüpft sind. Liegt die Inzidenz an 3 Tagen in Folge über 350 ist die Teilnehmerzahl auf 50 Personen im Innenraum und 200 Personen im Freien beschränkt. Die Regelung entfällt, wenn die Inzidenz an 5 aufeinander folgenden Tagen unter 350 liegt.
Die Impfung schützt
Die Impfung schützt Sie und andere. Bitte lassen Sie sich impfen. Alle aktuellen Informationen zu den Impfmöglichkeiten im Kreis Gütersloh finden Sie hier.