Seit dem 5. Juni liegt die Inzidenz im Kreis Gütersloh unter 50. Wenn dies an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen so bleibt, dann gelten ab dem übernächsten Tag die Regelungen der Stufe 2 der Coronaschutzverordnung NRW. Dies kann frühestens kommende Woche Montag ab Samstag der Fall sein – doch schon jetzt kommen die ersten Fragen auf: Was geht eigentlich, wenn wir weiter unter 50 sind?
🏠 Treffen im öffentlichen Raum sind für Angehörige aus bis zu 3 Haushalten erlaubt – ohne Personenbegrenzung.
🧍🏼♀️🧍🏻♂️🧍🏽 Mit negativem Test sind Treffen für bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten erlaubt.
🍽 Die Außengastronomie kann ohne Test besucht werden. Innengastronomie darf mit negativem Test besucht werden. Gäste müssen feste Plätze bekommen und ihre Daten zur Rückverfolgbarkeit angeben.
🛒 Die Kundenbegrenzung im Einzelhandel wird gesenkt: 1 Person pro 10qm sind erlaubt.
⚽️ Kontaktfreier Sport unter freiem Himmel darf ohne Personenbegrenzung stattfinden. In Innenräumen darf ebenfalls ohne Begrenzung kontaktfreier Sport getrieben werden – jedoch müssen Mindestabstände eingehalten, negative Testergebnisse vorliegen und die Rückverfolgbarkeit gesichert sein.
🤼♀️ Kontaktsport darf im Freien mit bis zu 25 Personen in Innenräumen mit bis zu 12 Personen stattfinden, wenn negative Tests vorliegen und die Rückverfolgbarkeit gesichert sind.
🏊🏻♀️ Schwimmbäder, Saunen und Thermen dürfen öffnen – mit begrenzter Besucherzahl, negativem Test und besonderem Hygienekonzept.
🎭 Konzerte in Innenräumen, Theater, Kinos und Opernhäuser dürfen für bis zu 500 Personen öffnen. Zum Besuch muss ein negativer Test vorgelegt werden, außerdem müssen Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstand gewährleistet sein.
🎢 Sollte die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegen, dürfen Freizeitparks öffnen. Für den Besuch ist ein negativer Test erforderlich.
🏯 Museen und Ausstellungen dürfen auch ohne Terminbuchung besucht werden. Die Personenzahl ist auf einen Besucher pro 20qm Fläche begrenzt, Maskenpflicht und Rückverfolgbarkeit gelten weiterhin.
🎺 Unter Vorlage eines negativen Tests und bei vollständiger Durchlüftung dürfen drinnen außerschulische Bildungsangebote im Bereich Gesang und Blasinstrumente stattfinden.
💉 Genesene und Geimpfte brauchen keine negativen Testergebnisse vorlegen. Der vollständige Impfschutz kann durch Vorlage des Impfpasses, eine zurückliegende Infektion durch Vorlage des damaligen PCR-Tests nachgewiesen werden.
Wichtig: Die letzte erforderliche Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Bei Genesenen muss der positive Test mindestens 28 Tage, höchstens aber 6 Monate zurück liegen. Ist ein Genesener bereits einmal geimpft, entfällt die Grenze von 6 Monaten. Dann müssen Impfpass und PCR-Test vorgelegt werden.
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