Ab heute gilt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Darin enthalten sind einige neue Einschränkungen, besonders für diejenigen, die nicht geimpft oder genesen sind. Unterschieden wird nun zwischen 3G, 2G und 2G+.
Aber was gilt jetzt eigentlich wo?
3G, 2G, 2G+ – da kann man schon einmal durcheinander kommen. Eigentlich ist es ganz einfach zu merken.
3G steht für geimpft, genesen oder getestet. Getestet heißt in diesem Fall, dass ein negativer Schnelltest der maximal 24 Stunden alt oder ein negativer PCR-Test, der maximal 48 Stunden alt sein darf vorliegt.
2G steht für geimpft oder genesen, also für immunisiert.
2G+ bedeutet, dass Geimpfte und Genesene zusätzlich einen maximal 24 Stunden alten Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen müssen.
Trotz vieler neuer Einschränkungen bleiben einige Bereiche des öffentlichen Lebens mit Vorlage des 3G-Nachweises möglich. Dazu gehören:
👩🏼🏫 Bildungsangebote
📚 Ausleihe und Rückgabe in Bibliotheken
💼 Messen und Kongresse
📍Sitzungen kommunaler Gremien
🪦 Beerdigungen
👰🏼♀️ Standesamtliche Trauungen
💇🏻♀️ Friseudienstleistungen
🛎 nicht touristische Übernachtungen
Die meisten Freizeitaktivitäten sind nunmehr an die Vorlage eines 2G-Nachweises geknüpft, also nur noch für genesene und geimpfte Menschen möglich. Dazu gehören:
🎭 Museen, Ausstellungen, Kulturveranstaltungen, Konzerte, Kino
🎡 Freizeitparks und Zoos
🤿 Schwimmbäder
⚽️ Sportveranstaltungen, Wettkämpfe und Training für Sportler und Besucher
🎄 Weihnachtsmärkte und Volksfeste
💅🏻 Körperernahe Dienstleistungen, die nicht medizinisch oder pflegerisch sind
🍽 Gastronomie, es sei denn es beschränkt sich auf die reine Abholung
🏨 touristische Übernachtungen
🚌 touristische Busreisen
2G+ gilt für solche Veranstaltungen, bei der aus der Erfahrung derletzten Monate eine besonders hohe Ansteckungsgefahr besteht. 2G+ gilt daher hier:
🎉 Clubs und Diskotheken
🎊 private Partys
🍻 Karnevalsveranstaltungen und andere Brauchtumsfeste
🏩 Bordelle, Prostitution, Swingerclubs
Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
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