Seit heute gilt eine neue Allgemeinverfügung des Kreises Gütersloh. Weil im Kreis über mindestens 3 Tage hinweg eine Inzidenz von über 100 vorliegt, gelten die Maßnahmen es Landes – die sogenannte Notbremse. Weil der Kreis flächendeckend Testmöglichkeiten vorhält, können erneute Schließungen vermieden werden.
In der ab 29. März geltenden Coronaschutzverordnung sind Maßnahmen enthalten, die automatisch dann in Kraft treten, wenn der jeweilige Kreis oder die kreisfreie Stadt mindestens drei Tage lang die 100er Marke der Inzidenz überschreitet.
Das heißt: Einzelhandel, Museen, Kultureinrichtungen und mehr müssen wieder schließen.
Sofern ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ausreichend und flächendeckend Testmöglichkeiten vorhalten kann, ist eine Ausnahme möglich. Da im Kreis Gütersloh rund 100 Testmöglichkeiten zur Verfügung stehen ist die Voraussetzung erfüllt. In jeder Kommune des Kreises ist es möglich, sich kostenfrei testen zu lassen.
Mit einem tagesaktuellen Schnelltest (max. 24 Stunden alt) können einige Angebote und Dienstleistungen nun weiter in Anspruch genommen werden. So darf im Einzelhandel des nicht täglichen Bedarfs unter Vorlage des negativen Testergebnisses wieder eingekauft werden und körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik, Nagelstudios, etc.) sind ebenfalls mit negativem Testergebnis möglich.
Wichtig: Selbsttests reichen nicht aus! Der Test muss von einer offiziellen Stelle durchgeführt worden sein.
Ab dem 01. April besteht in Steinhagen täglich (außer Sonntags) die Möglichkeit, sich im Testzentrum im ehemaligen Ladenlokal Sieker vom DRK testen zu lassen. Mehr dazu hier.
Neben den allgemein bekannten Regeln Abstand, Maske und Desinfektion gelten auch weiterhin Kontaktbeschränkungen. Das heißt: Ein Hausstand + eine Person aus einem anderen Hausstand.
Für den Zeitraum vom 1. bis 5. April (Osterfeiertage) gilt: Ein Hausstand + ein weiterer Hausstand, aber insgesamt maximal 5 Personen.
Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen als ein Hausstand.
Offen bleiben Lebensmittelgeschäfte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Kioske, Lebensmittelwochenmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkaufsstellen, Futtermittelmärkte, Tierbedarfsmärkte und soziale Einrichtungen bei der Abgabe von Lebensmittel – auch ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses.
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